SGHL Nachwuchsförderungsfonds
Fonds zur Förderung junger Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler
Reglement
Vom Vorstand der SGHL erlassen am 17. September 2001
Entsprechend dem Grundsatz der Gleichberechtigung von Mann und Frau gelten alle Personenbezeichnungen, ungeachtet der männlichen Sprachform, für beide Geschlechter.
1. |
Die SGHL fördert Studierende aus den Fachgebieten der Hydrologie oder der Limnologie mit subsidiären Beiträgen, um die Teilnahme an wissenschaftlichen Veranstaltungen zu ermöglichen.
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2. |
Die SGHL unterhält einen zweckgebundenen Fonds (Nachwuchsförderungsfonds), der ausserhalb der ordentlichen Betriebsrechnung der SGHL, mit Überschüssen aus Veranstaltungen mit eigener Finanzierung oder mit anderen Geldern gespiesen wird.
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3. |
Der Nachwuchsförderungsfonds wird vom jeweiligen Präsidenten, dem Quästor und einem Vorstandsmitglied verwaltet. Dieses dreiköpfige Gremium entscheidet auf ein vor der Veranstaltung eingereichtes schriftliches Gesuch, über die Ausrichtung von Beiträgen. Dabei werden in absteigender Priorität berücksichtigt:
- Teilnahme des Gesuchstellers an der wissenschaftlichen Veranstaltung mit
aktivem Beitrag;
- Ausmass der finanziellen Leistungen des Institutes des Gesuchstellers;
- Gesellschaftseigene wissenschaftliche Veranstaltung der SGHL;
- Erstmalige Unterstützung durch Nachwuchsförderungsfonds.-
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4. |
Die Nutzniesser des Fonds liefern dem Vorstand der SGHL eine Zusammenfassung ihres Beitrages ab oder orientieren den Vorstand in angemessener Form über die besuchte Veranstaltung.
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5. |
Der Präsident der SGHL informiert im Jahresbericht über den Nachwuchsförderungsfonds.
Der Vorstand der SGHL befindet über die Zuwendungen an den Nachwuchsförderungsfonds.
Der Nachwuchsförderungsfonds wird verzinst. |
17.9.2001/Pe
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